Der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)
Schulleiter
Vertretung der Eltern
Vertretung des Lehrkörpers
Vertretung der SchülerInnen
Der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)
§ 64 SchUG
Dem Schulgemeinschaftsausschuss obliegen Entscheidungen über
- mehrtägige Schulveranstaltungen (Art, Planung, Kostenbeiträge, Dauer, Anzahl, Zahl der Begleitpersonen)
Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom Schulleiter oder den von ihm bestimmten Lehrern festzulegen (§ 6 SchVV). - die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (Versicherungsschutz)
- die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen
- die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1 SchUG
- die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen
- die Bewilligung zur Organisation der Tei lnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2 SchUG
- die Durchführung von Veranstaltungen der Schullaufbahnberatung
- die Durchführung von Veranstaltungen betreffend der Schulgesundheitspflege unter Einbeziehung des Schularztes
- Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen
- Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen
- Die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen
- Schulautonome Schulzeitregelungen
- Beschlussfassung der 5 bzw. 6 Tagewoche
- Beschlussfassung der Erklärung zu schulfreien Tagen
- Die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern
- Kooperation mit Schulen und außerschulischen Einrichtungen
Beschlüsse der Punkte a) bis c), e) bis i), n) und p) werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Anwesenheit von mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern und mindestens einem Vertreter aus jeder Gruppe.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
Die Beschlussfassung über den Termin der Wiederholungsprüfungen wurde dem SGA mit dem „Zweiten Schulrechtspaket“ (2006) übertragen (§ 23 Abs. 1 lit c SchUG), die Modalitäten der Abstimmung im Jahr 2007 modifiziert
Beschlüsse der Punkted), j) bis m) und o) werden mit Zweidrittelmehrheit jeder Gruppe gefasst, bei Anwesenheit von mindestens zwei Vertretern aus jeder Gruppe („schulautonome Regelungen“).
Die Beratung über wichtige Fragen des Unterrichts
- wichtige Fragen der Erziehung
- Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen
- die Wahl von Unterrichtsmitteln
- die Verwendung von Budgetmitteln, die der Schule zur Verwaltung übertragen wurden
- Baumaßnahmen im Bereich der Schule
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt
Allgemeine Informationen zum Schulgemeinschaftsausschusses
In den mittleren und höheren Schulen, den Berufsschulen und den Polytechnischen Lehrgängen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ein Schulgemeinschaftsausschuss zu bilden.
Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses
Dem SGA gehören der Schulleiter und je drei Vertreter/innen der Lehrer, Schüler und Erziehungsberechtigten an.
Es werden auch je drei Stellvertreter benannt, die zu den Sitzungen eingeladen werden können, sofern es darüber in der Schulgemeinschaft einen allgemeinen Konsens gibt. Sie haben dort das Recht, an der Diskussion teilzunehmen, das Stimmrecht haben aber nur drei Vertreter jeder Gruppe.
Der Vertreter der Klassensprecher (Unterstufensprecher) ist mit beratender Stimme einzuladen.
Der Schulleiter steht dem SGA vor, lädt ein, leitet die Sitzungen, hat aber in Abstimmungen kein Stimmrecht! Der Schulleiter kann Beschlüsse des SGA aussetzen, wenn diese nicht gesetzeskonform sind oder organisatorisch undurchführbar scheinen. Endgültig entscheidet dann der Landesschulrat/Stadtschulrat.
An Privatschulen ist der Schulerhalter berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des SGA teilzunehmen.
Bei Verhinderung eines Mitgliedes hat dieses einen der Stellvertreter/innen zu bestimmen; ist das nicht möglich, hat das älteste anwesende Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter zu bestimmen.
Einberufung des SGA
- Der Schulgemeinschaftsausschuss muss mindestens zwei Sitzungen im Jahr abhalten; die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter, spätestens drei Monate nach Schulbeginn.
- Der Schulleiter muss den SGA spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin einberufen, wenn eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint. Eine kürzere Einberufungsfrist ist in diesem Fall nur möglich, wenn alle Mitglieder zustimmen.
- Wenn ein Drittel der Mitglieder des SGA eine Sitzung verlangt und gleichzeitig einen Antrag auf Behandlung einer dem SGA zustehenden Angelegenheit einbringt, muss der Schulleiter die Sitzung innerhalb einer Woche einberufen.
- Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist (z.B. Zusendung per E-mail).